update 4.6.2010

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Statuten der Säuligugger Affoltern a./A.

Die Statuten im PDF-Format imageals download
 
1) Name, Sinn und Zweck :
 
a) Unter dem Namen „Säuligugger“, gegründet am 21. November 1980 besteht in Affoltern am Albis im schönen Säuliamt ein Verein im Sinne von Art. 60 bis Art. 79 des ZGB der politische und konfessionelle Neutralität wahrt
 
b) Die „Säuligugger“ bezwecken alljährlich an der Fasnacht aktiv Guggenmusik zu pflegen
 
c) Der Sitz des Vereins ist Affoltern a./A.
 
d) Für Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen
 
2) Mitgliedschaft :
 
a) Der Verein besteht aus :
- Aktivmitgliedern
- Probemitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Gönnern
 
b) Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern wird jeweils nach der Probezeit, welche am Infohöck beginnt und auf der darauffolgenden GV an dieser GV abgestimmt.
 
c) Ein Probemitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Aktivmitglied mit Ausnahme des Stimmrechts. Das Probemitglied bezahlt einen Jahresbeitrag von Fr. 40.--. Die Aufnahme von Probemitgliedern ist nur am Infohöck möglich. Probemitglieder welche nicht am Infohöck teilnehmen warten ein Jahr auf den nächsten Infohöck.
 
d) Gönner haben keine Rechte und Pflichten. Allfällige Gelder werden als Spenden eingetragen.
 
e) Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Beschlüssen des Vereins oder des Vorstandes zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden. Ueber den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
 
3) Pflichten der Mitglieder :
 
a) Die Teilnahme an den Versammlungen und Proben ist für alle Aktiv- und Probemitglieder obligatorisch. Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit einer Geldstrafe gebüsst. Die Höhe dieser Geldstrafe wird jeweils an der Generalversammlung festgesetzt.
 
b) Ist ein Mitglied am Erscheinen verhindert, so hat es unverzüglich dem Präsidenten Mitteilung zu machen.
 
c) Die den Aktiv- und Probemitgliedern zur Verfügung gestellten Instrumente und Kostüme sind sorgfältig zu pflegen und instand zu halten.
 
d) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils an der Generalversammlung festgelegt. Der maximale Jahresbeitrag bildet die Haftungsgrenze jedes einzelnen Mitglieds.
 
e) Die Generalversammlung besteht aus folgenden Punkten:
- Die Generalversammlung
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
 
f) Alle Mitglieder (aktiv und Probe) müssen ein Kostüm (mit Grind) entsprechend der Kostenbeteiligung kaufen (siehe 5a). Die Kostüme sind sorgfältig zu pflegen und instand zu halten. An den Auftritten ist immer das vom Vorstand angekündigte Kostüm (mit Grind) zu tragen.
 
4) Vorstand, Generalversammlung und musikalische Leitung 
 
a) Der Verein beschliesst auf die Dauer von einem Jahr mit 
Wiederwählbarkeit einen Vorstand aus

- Präsident /in
- Vizepräsident /in
- Aktuar /in
- Kassier /in
- Beisitzer /in mit Stimmrecht

Die Amtszeit beginnt am Ende der Generalversammlung
 
b) Der Vorstand ist berechtigt, Anschaffungen, welche dem Verein dienen, bis zum Betrag von Fr.1'000.-- selbständig zu tätigen.
 
c) Die Generalversammlung findet jeweils am Freitag vor der Karwoche, d.h. Eine Woche vor dem Karfreitag statt
 
d) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel aller Aktivmitglieder anwesend sind. Die Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder entscheidet.
 
e) Die Generalversammlung besteht aus den folgenden Traktanden:

1. Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Mutationen
4. Abnahme des Protokolls
5. Jahresbericht des Präsidenten
6. Jahresrechnung und Revisorenbericht
7. Festsetzung des Jahresbeitrags und Bußgeldes
8. Wahl a)des Vorstandes, b) des Spielführers c) der Revisoren d) verschiedene Kommissionen
9. Saisonprogramm, musikalisches Programm und erster Probetermin
10. Verschiedenes a) aus dem Vorstand b) aus dem Verein

Der Vorstand beschliesst die Reihenfolge nach eigenem Ermessen
 
f) Die musikalische Leitung übernimmt der an der Generalversammlung gewählte Spielführer. Der Spielführer stellt jeweils zum Saisonbeginn an der ersten Probe mit den Aktivmitgliedern das musikalische Programm zusammen und entscheidet über die instrumentale Besetzung.
 
g) Das Fasnachtsprogramm wird an der ersten Probe/Mitgliederhöck abgesprochen. Über Programmänderungen während der Spielsaison entscheidet allein der Vorstand.
 
 5) Vereinsinventar :
 
a) Kostüme:

Die Höhe der Kostenbeteiligung ist für alle Mitglieder gleich.

Eigentümer von Kostüm (mit Grind)ist nach Bezahlung der Kostenbeteiligung das Mitglied.

Tritt ein Mitglied vor Ende des 2. Jahres aus dem Verein aus gehört das Kostüm (mit Grind) diesem und es sind keine weiteren Kosten bzw. Zahlungen fällig.

Probemitglieder die im Zwischenjahr eintreten haben die ganze Kostenbeteiligung wie im Absatz 1 festgelegt wurde zu entrichten. ( Zahlbar bei der Stoffübernahme ).
 
b) Instrumente:

Die sich im Eigentum des Vereins befindlichen Instrumente werden den Aktiv- und Probemitgliedern gratis zur Verfügung gestellt und sind von diesen sorgfältig zu behandeln und zu pflegen.
 
c) Material:

Das in eigener Regie erstellte Dekorationsmaterial und das dafür angeschaffte oder geschenkte Material gehört dem Verein und untersteht dem Vorstand.
 
6) Auflösung des Vereins :
 
a) Die Auflösung des Vereins kann nur an der Generalversammlung oder an einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
 
b) Ein allfälliges Vermögen ist dem Chronisch-Krankenheim in Affoltern am Albis zur Verfügung zu stellen. In keinem Fall darf das Vermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt werden.
 
c) Alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle werden vom Vorstand behandelt und entschieden. Er legt der Generalversammlung darüber Bericht ab.
 
Die vorliegenden Statuten wurden an der 24. Generalversammlung vom 11. März 2003 angenommen und ersetzen die bisherigen Statuten und die bisherigen Nachträge.